Der Kläger und seine Rechtsschutzversicherung streiten darum, ob die Rechtsschutzversicherung den Kläger von der von seinem Verteidiger geltend gemachten zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV frei stellen muss. Gestritten worden ist darum, ob der Verteidiger an der Einstellung des Verfahrens "mitgewirkt" hat. Er hatte dem Mandanten den Rat gegeben zu schweigen, aber nur intern. Er hatte sich nur als Verteidiger bestellt, Akteneinsicht und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das hat dem AG für den Anfall der Nr. 4141 VV nicht genügt.

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