Werde in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG vom Antragsgegner eingewandt, dass der vom Anwalt angesetzte Wert unzutreffend sei, liege darin konkludent der Antrag, dass der Gegenstandswert gerichtlich festgesetzt werden soll. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts sei aber nicht der Rechtspfleger zuständig, sondern der erkennende Richter. Daher sei in einem solchen Fall – wie es § 11 Abs. 4 RVG vorschreibe – das Kostenfestsetzungsverfahren zwingend auszusetzen und die Wertfestsetzung nachzuholen. Nach rechtskräftiger Wertfestsetzung sei dann das Vergütungsfestsetzungsverfahren fortzusetzen.

Im zugrunde liegenden Fall sei die Rechtspflegerin offenbar davon ausgegangen, dass über den Gegenstandwert bereits entschieden sei. Dabei habe sie allerdings übersehen, dass gegen den gerichtlichen Wertfestsetzungsbeschluss eine zulässige Beschwerde erhoben worden war, die noch nicht beschieden worden war. Aus diesem Grund hätte sie daher das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 4 RVG i.V.m. § 148 ZPO aussetzen müssen, bis in dem anhängigen Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes entschieden worden sei. Aus diesem Grunde sei der Beschluss aufzuheben und die Sache an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen.

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