Die Kläger wenden sich vorliegend gegen die Höhe gegen sie festgesetzter Kosten.

Die Kläger nahmen die Beklagte – im Ergebnis erfolglos – auf Feststellung und Zahlung nach Widerruf eines Darlehensvertrages in Anspruch. Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, nahmen die Kläger ihre dagegen gerichtete Berufung zunächst mit Schriftsatz v. 11.2.2019 – bei Gericht per Fax eingegangen am 11.2.2019 um 9:54 Uhr – zum Teil und auf Hinweis des Senats im anschließenden Verhandlungstermin (am 11.2.2019 ab 11.00 Uhr) auch i.Ü. zurück. Der Senat setzt anschließend den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 EUR fest und entschied, dass die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hätten.

Auf Antrag des Beklagtenvertreters hat der Rechtspfleger des LG daraufhin am 1.4.2019 entschieden, dass die Kläger der Beklagten zu je 1/2 Anteil insgesamt 1.224,38 EUR für das Berufungsverfahren zu erstatten hätten.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie darauf verweisen, dass sie gleichzeitig Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts eingelegt hätten. Der Streitwert sei zu hoch festgesetzt worden, weil die teilweise Berufungsrücknahme noch vor der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt worden sei.

Der Berufungssenat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren daraufhin für die Zeit bis zum 11.2.2019, 9:53 Uhr auf 6.000,00 EUR für die Zeit ab dem 11.2.2019, 9:54 Uhr auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde der Kläger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung durch den Senat für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sei. Dementsprechend habe die Beklagte einen zutreffenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt und seien die Kosten seinerzeit zutreffend festgesetzt worden. Den Klägern hätte das – kostenlose – Verfahren nach § 107 ZPO zur Verfügung gestanden.

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