Die – nach § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige – sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren aufgrund der von dem Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.8.2017 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Der mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.8.2017 nachträglich unternommene Versuch des Verfügungsbeklagten, von dieser Kostenübernahmeerklärung ganz oder teilweise wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenübernahmeerklärung ist – wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 307 S. 1 ZPO – eine prozessuale Bewirkungshandlung und als solche nicht widerruflich (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbem. zu §§ 306, 307, Rn 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbem. zu §§ 128–252, Rn 18).

AGS 1/2020, S. 42 - 43

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