Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung streitig, ob der Erinnerungsführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfebeigeordneter Rechtsanwalt eine (fiktive) Terminsgebühr nach Vergleichsschluss beanspruchen kann.

In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren unterbreitete das Gericht den dortigen Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, der u.a. eine übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits beinhaltete. Die Kläger und Beklagte stimmten dem Vergleich schriftsätzlich zu.

Der Erinnerungsführer beantragte sodann die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 690,20 EUR – nach abgezogenem Vorschuss (380,80 EUR), wobei er neben einer Verfahrens- (300,00 EUR) und Einigungsgebühr (300,00 EUR), einer Auslagenpauschale (20,00 EUR) sowie Umsatzsteuer (171,00 EUR) eine Terminsgebühr (280,00 EUR) geltend machte.

Mit "Prozesskostenhilfe-Beschluss" setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt fest:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 300,00 EUR
Einigungs-/Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV 300,00 EUR
Pauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % USt., Nr. 7008 VV 117,80 EUR
Gesamtbetrag 737,80 EUR
abzgl. gez. Vorschuss (380,80 EUR) 357,00 EUR

Eine fiktive Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV für den Abschluss des Vergleichs komme nicht in Betracht, da der Vergleich "nicht in der erforderlichen Form" geschlossen worden sei. Ein Vorschlag des Gerichts in Form eines (schriftlichen) Beschlusses liege nicht vor (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2016 – L 12 SF 1920/15 E-B).

Nachdem der Erinnerungsführer beim SG zunächst beantragt hatte, im Wege eines Beschlusses das Zustandekommen des Vergleichs festzustellen, hat er nach Rücknahme dieses Antrags auf Hinweis des Gerichts sein Begehren auf Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr mit seiner Erinnerung weiterverfolgt. Ein Vergleichsbeschluss des Gerichts sei für den Anfall der fiktiven Terminsgebühr nicht erforderlich; es reiche aus, dass unter Mitwirkung des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden sei, was unzweifelhaft der Fall sei.

Das SG hat die Prozesskostenhilfevergütung des Erinnerungsführers unter Abänderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin auf 678,20 EUR – nach Abzug des gezahlten Vorschusses (380,80 EUR) – festgesetzt, wobei es eine Terminsgebühr i.H.v. 270,00 EUR (nebst entsprechendem Umsatzsteueranteil) in Ansatz gebracht hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach dem Wortlaut der Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 VV lediglich eines "schriftlichen Vergleichs" bedürfe, nicht jedoch eines in Beschlussform unterbreiteten oder festgestellten Vergleichs. Der Sinn und Zweck dieser Gebühr (Entlastung der Gerichte) würde andernfalls konterkariert. Was die Höhe der Gebühr anbelange, sei diese – in Abweichung zum Vergütungsfestsetzungsantrag – auf 270,00 EUR (90 v.H. von 300,00 EUR) festzusetzen (Nr. 3106 S. 2 VV).

Der Erinnerungsgegner hat hiergegen Beschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt, dass die fiktive Terminsgebühr nicht in Ansatz zu bringen sei. Es fehle ein Beschluss nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG bzw. nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 der ZPO.

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