Die Antragstellerin erbittet Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung rückständigen und laufenden nachehelichen Unterhalts.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Allerdings soll die Antragstellerin nach dem Beschlusstenor die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Unterhalt nicht im Scheidungsverbundverfahren rechtshängig gemacht worden ist, selbst zu tragen. Die Antragstellerin müsse sich mögliche Kostenersparnisse im Verbundverfahren entgegenhalten lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge