Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des AG in dem vorliegenden Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte er die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung i.H.v. 863,70 EUR zzgl. Umsatzsteuer, von denen 205,90 EUR auf eine Dokumentenpauschale für insgesamt 1256 Kopien entfielen.

Auf Aufforderung des AG reichte der Beschwerdeführer zwei Aktenordner mit den gefertigten Kopien ein.

Ferner teilte der Beschwerdeführer mit, dass es bei der betreffenden Akte keine unwesentlichen Bestandteile gegeben habe, sodass es angemessen sei, die gesamte Akte zu kopieren und die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

Die Kostenbeamtin des AG hat die aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf 482,78 EUR festgesetzt und ist damit dem Antrag des Beschwerdeführers bis auf die Dokumentenpauschale von 205,90 EUR gefolgt.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG richtete sich die Erinnerung des Beschwerdeführers, die keinen Erfolg hatte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der erneut geltend gemacht wird, dass es in dieser Akte keine unwesentlichen Bestandteile gegeben habe.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese zuständigkeitshalber dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

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