Die Kosten der Zwangsvollstreckung, die – soweit sie notwendig waren – dem Schuldner zur Last fallen (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO), werden durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ist die Zwangsvollstreckung beendet, erfolgt die Kostenfestsetzung durch das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag, wobei § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO auf die § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO verweist. Ausdrücklich bestimmt § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO, dass dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen sind. Obwohl die einzelnen Kostenpositionen in der Berechnung genau anzugeben und zu beziffern sind, werden in der Praxis oftmals unzureichende Kostenfestsetzungsanträge gestellt.

Der BGH hat in einer Entscheidung nunmehr die bestehenden Mindestanforderungen, die für einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO gelten, bestimmt.[20] Danach ist zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels erforderlich. Zudem sind die einzelnen Kostenpositionen nachvollziehbar zu bezeichnen. Sind Anwaltskosten geltend gemacht, sind wegen § 10 Abs. 2 RVG die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des VV sowie bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben.

In der Lit. wurde die BGH-Entscheidung teilweise kritisiert. Hansens[21] hat darauf hingewiesen, dass die Vorlage des Vollstreckungstitels für die Festsetzung von Vollstreckungskosten erforderlich sei, um dem Rechtspfleger die Prüfung zu ermöglichen, dass der bezeichnete Titel tatsächlich existiere. Zudem seien Belege beizufügen, wenn Gerichtsvollzieherkosten und Gerichtskosten geltend gemacht werden, wobei bei letzterer die Vorlage der Kostenrechnung als Beleg ausreichend sei.

[21] Zfs 2019, 106.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge