Gem. § 802l Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;
2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO);
3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

In dem verbindlichen Formular für den Vollstreckungsauftrag nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) vom 28.9.2015[7] kann vom Gläubiger deshalb die Einholung von Auskünften verschiedener Dritter beauftragt werden:

Macht der Gläubiger hiervon Gebrauch, stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit im Verfahren auf Einholung von Auskünften bei verschiedenen/allen Dritten (Träger gesetzliche Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt- Bundesamt) dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten bilden.

Der Entscheidung des BGH ist zu entnehmen, dass es bei der Feststellung der gebührenrechtlichen Angelegenheit im Rahmen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG auf den konkreten Zweck der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung ankommt. Unter "Befriedigung" ist jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen.[8] Ob es vor diesem Hintergrund vertretbar ist, jedes einzelne Verfahren auf Auskunftseinholung bei den in § 802l ZPO genannten Dritten als besondere Angelegenheit anzusehen, erscheint fraglich. Die Beantwortung hängt insbesondere davon ab, ob der konkrete Zweck der Vollstreckungsmaßnahme die Einholung von Drittauskünften oder die Einholung von Drittauskünften bei bestimmten Dritten ist.

Zutreffend ist es, auf den konkreten Zweck "Einholung von Drittauskünften" bei den in § 802l ZPO genannten und nicht auf den konkreten Dritten abzustellen (Träger gesetzliche Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt- Bundesamt). Deshalb ist es unerheblich, ob der Gläubiger im amtlichen Vollstreckungsauftragsformular ein oder mehrere Kästchen ankreuzt.

[7] BGBl I, 1586.
[8] AnwK-RVG/Volpert, § 18 Rn 197.

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