Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 42 Abs. 1, 3 FamGKG. Richtig ist, dass sich der Wert für einen auskunftsfordernden Beteiligten nach einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs bestimmt (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO [32. Aufl., 2018], Anh. FamFG Stichwort "Auskunft (§ 1379 BGB)". Insoweit hat die Antragsgegnerin u.a. darauf verwiesen, der Antragsteller habe in seinem Insolvenzverfahren den gegen ihn bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch mit 100.000,00 EUR beziffert; 1/10 hiervon sei als Wert anzusetzen. Diese Sichtweise mag – soweit die tatsächlichen Voraussetzungen zutreffen, was der Antragsteller bestritten hat – für den Auskunftsanspruch zum Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB zutreffend sein, kann aber nach Dafürhalten des Senats nicht ohne Weiteres auch für den Auskunftsanspruch zum Trennungstag gelten. Denn die begehrte Auskunft zum Trennungstag mündet noch nicht unmittelbar in einen Leistungsanspruch, sondern verschafft dem Auskunftsberechtigten nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich eine bessere verfahrensrechtliche Position bei der Ermittlung des Endvermögens. Vor diesem Hintergrund wäre Maßstab für die Wertbestimmung ein Bruchteil des "Mehrwerts", den der auskunftsberechtigte Ehegatte sich aufgrund der vorteilhafteren verfahrensrechtlichen Ausgangssituation für seinen Zugewinnausgleichsanspruch erhofft. Anhaltspunkte dafür, wie dieser "Mehrwert" zu bemessen ist, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich; es erscheint auch fraglich, ob ein derartiger "Mehrwert" überhaupt festgestellt werden kann. Mangels besserer Anhaltspunkte erscheint es deshalb angemessen, in einer derartigen Konstellation auf den Auffangwert nach § 42 FamFG zu rekurrieren. Für den von der Antragsgegnerin zurückgenommenen Antrag, mit dem sie sich dagegen wenden wollte, dass das FamG ihrem Abtrennungsantrag nicht stattgegeben hat, ist kein gesonderter Wert anzusetzen (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO [32. Aufl., 2018], § 140 FamFG Rn 12).

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