Mit ihrer erstinstanzlich auch auf Feststellung eines Restsaldos von nicht mehr als 185.450,88 EUR gerichteten Klage verfolgen die dort unterlegenen Kläger in zweiter Instanz nur noch die Abwehr weiterer Ratenzahlungen i.H.v. monatlich 237,20 EUR bzw. 607,33 EUR aus zwei im Oktober 2012 bzw. im Juli 2014 abgeschlossenen Darlehensverträgen über 17.000,00 EUR bzw. 200.000,00 EUR nach Widerruf im April 2016.

1. Ihre Berufung haben die Kläger im Nachgang zum Hinweisbeschluss des Senats zurückgenommen, woraufhin sie gem. § 516 Abs. 3 ZPO unter entsprechender Kostenfolge ihres Rechtsmittels für verlustig zu erklären waren.

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