Eine Partei, die einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, ohne dass die in § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO vorausgesetzte Notwendigkeit bestanden hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner – bis zur Grenze der tatsächlich angefallenen Kosten – diejenigen fiktiven Reisekosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie einen am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn 12 – Auswärtiger Rechtsanwalt IX [= AGS 2018, 319]).

BGH, Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18

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