Die Erinnerung betrifft die Frage, ob der Kläger (vorläufig) für die Gerichtskosten des durch die Berufungseinlegung des Streithelfers eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens herangezogen werden kann.

Mit Urt. v. 14.5.2018 wies das LG die Klage weitgehend ab.

Gegen dieses Urteil hat – ausschließlich – der Streithelfer des Klägers mit Schriftsatz vom 12.6.2018 Berufung eingelegt.

Unter Verweis darauf, ein Nebenintervenient sei nicht selbst Partei, vielmehr unterstütze er nur die Hauptpartei, erließ das Oberlandesgericht einen Kostenansatz, wonach es den Kläger im Wege der Antragstellerhaftung für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens heranzog.

Der Kläger selbst hat sich der Berufung bislang weder angeschlossen noch deren Einlegung widersprochen.

Mit Schreiben vom 12.9.2018 erhob er Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Begründung, er habe kein Rechtsmittel eingelegt; Rechtsmittelführer und Kostenschuldner sei der Streithelfer.

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