Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Verfahrenswertfestsetzung für ein Verfahren auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld im Grundbuch.

Die Beteiligten sind Ehegatten, die in Trennung leben. Sie sind Miteigentümer zu ½ der von der Antragsgegnerin bewohnten ehelichen Immobilie. Der Grundbesitz ist belastet mit zwei unter den laufenden Nr. 1) und 3) zugunsten der Sparkasse B eingetragenen Grundschulden über je 50.000,00 DM zuzüglich Zinsen, die jedoch nicht mehr valutieren.

Der Antragsteller möchte die Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft betreiben und hat zur Geringhaltung des geringsten Gebots die Antragsgegnerin erfolglos aufgefordert, der Löschung der Grundschulden zuzustimmen. Daraufhin ist die Antragsgegnerin mit Beschluss des FamG hierzu verpflichtet worden.

Den Wert für das Verfahren hatte das FamG zunächst auf 10.200,00 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und unter Nichtabhilfe der Beschwerde der Antragsgegnerin, mit welcher diese eine Wertfestsetzung auf 1.000,00 EUR erstrebt hat, hat das FamG mit Abhilfeentscheidung den Wert auf 51.129,00 EUR festgesetzt. Das entspricht dem Nennwert der Grundschulden. Hiergegen verfolgt die Antragsgegnerin ihre Beschwerde fort.

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