Der Beschwerdeführer vertrat den früheren Angeklagten und inzwischen rechtskräftig freigesprochenen M. G. in einem Strafverfahren vor der großen Jugendkammer des LG wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei als Verteidiger. In diesem Strafverfahren, welches wegen desselben Tatgeschehens gegen fünf Angeklagte geführt wurde, wurde M. G. durch Beschluss der großen Jugendkammer als Nebenkläger zugelassen und ihm der Beschwerdeführer als Beistand beigeordnet, welcher G. in der Hauptverhandlung zugleich als Nebenklagevertreter vertrat. M. G. wurde mit rechtskräftigem Urteil der großen Jugendkammer freigesprochen. Nach der Kostenentscheidung des Urteils, welche mit Beschluss der großen Jugendkammer ergänzt worden ist, hat die Landeskasse betreffend M. G. die Kosten des Verfahrens sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dem Verurteilten M. wurden die notwendigen Auslagen des Nebenklägers M. G. auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 8.7.2009, mit dem zugleich eine Abtretungserklärung des freigesprochenen M. G. gem. § 43 RVG vorgelegt wurde, beantragte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Wahlverteidiger 12.596,03 EUR an Gebühren festzusetzen. Er beantragte ferner für seine Tätigkeit als Nebenklägervertreter weitere 7.170,94 EUR an Gebühren festzusetzen. Bei der Beantragung der Festsetzung der Wahlverteidigergebühren wurden für die Grundgebühr aus Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühren aus Nrn. 4104 und 4118 VV jeweils die Höchstgebühr sowie für sämtliche Hauptverhandlungstage mit Ausnahme von zwei Tagen die Höchstgebühr aus dem Gebührentatbestand Nrn. 4118, 4120 VV in Höhe von 780,00 EUR geltend gemacht, im Übrigen Gebühren von 445,00 EUR.

Die geltend gemachten Gebühren für die Nebenklagevertretung in Höhe von 7,170,94 EUR wurden dem Beschwerdeführer bereits ausgezahlt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin bei dem LG die von der Landeskasse an den Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf (weitere) 5.425,09 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, bei der Vertretung einer Person zugleich als Angeklagten und als Nebenkläger handele es sich um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Die im Wege der Beiordnung ausgezahlte Vergütung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Nebenklagevertreter in Höhe von 7.170,94 EUR sei auf die geltend gemachte Vergütung für die Tätigkeit als Verteidiger in Höhe von 12.596,03 EUR anzurechnen, sodass ein festzusetzender Rest in Höhe von 5.425,09 EUR verbleibe.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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