Für die Wertberechnung gelten die allgemeinen Regelungen, sodass die §§ 3947 GKG sowie über § 48 Abs. 1 GKG auch die §§ 3 ff. ZPO gelten.[1] Ist auf Zahlung geklagt, ist der Forderungsbetrag maßgeblich. Zinsen, Kosten und Provisionen bleiben als Nebenforderung unberücksichtigt (§ 43 GKG). Ist auf Herausgabe eines Wechsels geklagt, ist zu unterscheiden: Wurde der Wechsel bereits eingelöst, ist das Interesse des Klägers an der Herausgabe, welches nach freiem Ermessen zu schätzen ist (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG), Wert bestimmend. Ist der Wechsel hingegen noch nicht bezahlt, ist die Wechselsumme zugrunde zu legen.[1]

Die Werte für Vorbehalts- und Nachverfahren bleiben regelmäßig unverändert, und zwar auch dann, wenn der Beklagte im Nachverfahren die Klageabweisung nur noch wegen eines Teilbetrags beantragt.[1] Maßgeblich für die Wertberechnung ist daher der Zeitpunkt der Erhebung der Klage (§ 40 GKG),[1] also die Einleitung des Vorbehaltsverfahrens. Hat der Beklagte aber die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren bereits im Vorbehaltsverfahren auf Teilbeträge beschränkt, ist der Wert für das Nachverfahren regelmäßig auf diesen niedrigeren Teilbetrag zu bestimmen.

Unterschiedliche Werte können aber vorliegen, wenn in dem Nachverfahren wegen einer erhobenen Widerklage eine Werterhöhung eingetreten ist, weil Klage- und Widerklage verschiedene Streitgegenstände betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG). Macht der Beklagte einen Schadensersatz geltend, der ihm durch die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil oder Maßnahmen zur Abwehr der Vollstreckung entstanden ist (§ 602 Abs. 2 i.V.m. § 302 Abs. 4 S. 3, 4 ZPO), liegen verschiedene Gegenstände vor, sodass die Werte zu addieren sind.[1]

[1] Handelt es sich um eine Familienstreitsache (§ 113 Abs. 2 FamFG), gelten die §§ 33 ff. FamGKG.
[1] Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, Rn 5555 f.
[1] E. Schneider, MDR 1988, 270 m. w. Nachw.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, Rn 5568 m. w. Nachw.
[1] Schneider/Herget, Streitwertkommentar Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, Rn 5570; gleiches gilt wegen § 34 S. 1 FamGKG auch in Familienstreitsachen.
[1] Schneider/Herget, Streitwertkommentar Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, Rn 5571 m. w. Nachw.

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