Wird der Widerspruch ohne die Beschränkung des § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO eingelegt, ist die Sache an das entsprechend bezeichnete Streitgericht abzugeben (§ 696 Abs. 1 ZPO). Dort wird das Verfahren als Urkunden- und Wechselprozess fortgeführt, und zwar zunächst im Vorbehaltsverfahren, sodass hier also die Gebühren für das Mahn- und Vorbehaltsverfahren sowie ggf. für das Nachverfahren entstehen.

 

Beispiel 2

Es wird zunächst ein Urkundenmahnverfahren durchgeführt. Nach Erlass des Mahnbescheids legt der Antragsgegner Widerspruch ein, der nicht beschränkt ist. Das Verfahren wird an das zuständige LG abgegeben. In dem hier stattfindenden Vorbehaltsverfahren wird Vorbehaltsurteil erlassen. Der Beklagte macht seine Rechte im Nachverfahren geltend. Hier ergeht ein Urteil, mit dem das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt wird. Der Streitwert wird für das Mahnverfahren auf 8.000,00 EUR und auch für Vorbehalts- und Nachverfahren auf jeweils 8.000,00 EUR festgesetzt. In beiden Verfahren hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.

An Anwaltskosten sind entstanden:

Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV, Wert: 8.000,00 EUR   412,00 EUR
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Gesamt   432,00 EUR

Streitverfahren (Vorbehaltsverfahren)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 8.000,00 EUR   535,60 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, 1,0 aus 8.000,00 EUR   -412,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 8.000,00 EUR   494,40 EUR
4. Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Gesamt   638,00 EUR

Streitverfahren (Nachverfahren)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 8.000,00 EUR   535,60 EUR
2. anzurechnen gem. Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV   -535,60 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 8.000,00 EUR   494,40 EUR
4. Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Gesamt   514,40 EUR

Für sämtliche Verfahren können 1.584,40 EUR geltend gemacht werden, zuzüglich eventuell abzuführender Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).

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