Nach Verkündung des Vorbehaltsurteils kann das Gericht einen neuen Termin bestimmen oder aber die mündliche Verhandlung fortsetzen, wenn die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklären.[1] Wird die Verhandlung fortgesetzt, wird in demselben Termin sowohl im Vorbehalts- als auch im Nachverfahren verhandelt, sodass die Terminsgebühr zweimal anfällt. Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr für denselben Termin ausnahmsweise auch dann zweimal, wenn der Klägervertreter in einem Termin Abstand von dem Urkunden- und Wechselprozess erklärt und die mündliche Verhandlung sogleich fortgesetzt wird.[1]

[1] Zöller/Greger § 600 Rn 8.
[1] Gerold/Schmidt Nr. 3100 VV Rn 214, danach ist aber zu beachten, dass die Terminsgebühr für das Vorbehaltsverfahren nicht mehr entsteht, wenn die Erklärung der Abstandnahme vor Aufruf der Sache erfolgt.

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