Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen des Klägers für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber fristlos mit der Begründung gekündigt, er habe während der Arbeitszeit in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum ArbG und beantragte bei der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte stellte mit Bescheid den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen mit der Begründung fest, der Kläger habe durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Widerspruch und übersandte das Protokoll eines vor dem ArbG geschlossenen Vergleichs, aus dem hervorging, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung endete und der Arbeitgeber den Vorwurf der Schadensverursachung durch den Kläger im alkoholisierten Zustand während der Arbeitszeit fallen ließ.

Mit Abhilfebescheid hob die Beklagte den Sperrzeitbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag zu erstatten.

Mit seiner bei der Beklagten eingereichten Kostennote machte der Bevollmächtigte des Klägers eine Geschäftsgebühr von 318,50 EUR, eine Erledigungsgebühr von 367,50 EUR, eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR sowie 112,96 EUR Umsatzsteuer geltend, insgesamt 818,96 EUR. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen jedoch nur 301,60 EUR an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab (Bescheid vom 1.7.2005). Der anerkannte Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 240,00 EUR Geschäftsgebühr gem. Nr. 2500 VV in der bis 30.6.2006 geltenden Fassung, 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie 41,60 EUR Umsatzsteuer. Auf den Widerspruch des Klägers erkannte die Beklagte zusätzlich noch Kopierkosten in Höhe von 8,70 EUR an (Bescheid vom 4.8.2005), wies jedoch im Übrigen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.9.2005).

Das SG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG geändert, die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 726,16 EUR festzusetzen und an den Kläger weitere 415,86 EUR zu zahlen; im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG u.a. ausgeführt: Die auf der Grundlage der Nr. 2500 VV geltend gemachte Geschäftsgebühr von 318,50 EUR sei nicht unbillig. Die Tätigkeit des Anwalts sei schwierig gewesen. Es habe sich um ein sozialrechtliches Spezialproblem aus dem Arbeitsförderungsrecht gehandelt, in das sich der Bevollmächtigte habe einarbeiten müssen. Das Arbeitsförderungsrecht sei ein Rechtsgebiet, für das ein Rechtsanwalt Spezialwissen benötige. Der Schwierigkeitsgrad sei aus der Sicht des Allgemeinanwalts zu beurteilen; für ihn seien Fälle aus dem Sozialrecht jedenfalls dann schwierig, wenn sie von einem sozialrechtlichen Standard- und Routinefall abwichen. Auch spreche die Bildung von Kammern und Senaten mit Spezialzuständigkeiten sowie die Einführung einer Fachanwaltschaft in einem Rechtsgebiet für dessen Schwierigkeit. Diese rechtfertige im vorliegenden Fall den Ansatz einer um 40,00 EUR oberhalb der Schwellengebühr (240,00 EUR) liegenden Gebühr, also der Mittelgebühr in Höhe von 280,00 EUR; diese habe der Bevollmächtigte um 13,75 % auf 318,50 EUR erhöhen dürfen. Darüber hinaus sei auch eine Erledigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV angefallen. Das nach der Rspr. des BSG erforderliche besondere Tätigwerden des Rechtsanwaltes liege darin, dass er im arbeitsgerichtlichen Verfahren erkennbar darauf hingewirkt habe, den Wahrheitsgehalt der vom Arbeitgeber zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten, für die Entscheidung der Beklagten maßgeblichen Tatsachen in Frage zu stellen, und dass er das Ergebnis seiner Bemühungen im Kündigungsschutzprozess unverzüglich in das Widerspruchsverfahren eingeführt habe. Als Erledigungsgebühr angemessen sei aber nur die Mittelgebühr von 280,00 EUR; der vom Kläger angesetzte Wert von 367,50 EUR weiche um 31,25 % von der Mittelgebühr ab und sei nicht mehr vom anwaltlichen Beurteilungsspielraum gedeckt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Sie macht u.a. geltend, es bestehe kein Anspruch auf Zubilligung einer 240,00 EUR übersteigenden Geschäftsgebühr, weil die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Zur Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägige Rechtsnorm des § 144 SGB III habe es nur eines flüchtigen Blickes in das Gesetz bedurft, nicht aber einer weitreichenden rechtlichen...

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