Die Klägerin hatte die Beklagten vor dem LG wegen einer angeblich fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld – mindestens jedoch 10.000,00 EUR – nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr "sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen," die ihr aus der behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung "entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind."

Im Verfahren haben die Parteien vor dem LG einen Prozessvergleich geschlossen. Darin haben sich die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin "zur Abgeltung der […] geltend gemachten Forderungen" einen Betrag in Höhe von 12.000,00 EUR zu zahlen“. Weiter wurde vereinbart, dass damit "alle eventuellen Ansprüche aus der betreffenden Operation und der entsprechenden Behandlung" erledigt seien, "auch insoweit wie sie noch nicht erkennbar geworden sind oder in Zukunft erst auftreten". Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 übernommen.

Nach Abschluss des Vergleichs hat die Klägerin beantragt, die Kosten gegen die Beklagten festzusetzen. Dabei hat sie eine volle 1,3-Verfahrensgebühr angemeldet. Die Rechtspflegerin hat antragsgemäß festgesetzt. Dagegen haben die Beklagten sofortige Beschwerde erhoben. Sie sind der Auffassung, 0,65 der Geschäftsgebühr hätten auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden müssen. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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