Das AG hat den Antrag der Antragstellerin, ihr für eine beabsichtigte Stufenklage wegen nachehelichen Unterhalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es ist dabei im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe insgesamt nicht zustehe, weil ihr nach ihrem Vortrag unter Berücksichtigung der schon vor dreieinhalb Jahren erfolgten Scheidung unter keinem Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann zustehe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO); sie führt zur teilweisen Abänderung und im Übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil für eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats kein Raum ist.

Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rspr. davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist (vgl. OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042). Für die erste Stufe der Stufenklage – Auskunft – liegen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen vor.

Das AG hat in der vorliegenden Sache die Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfebegehrens für eine Auskunftsklage überspannt.

Der Senat hat dazu entschieden (vgl. OLG Naumburg, 3 WF 325/08 v. 5.1.2009): "Da die Auskunft allein der Beschaffung von notwendigen Informationen dient, um einschätzen zu können, ob ein Unterhaltsanspruch gegen den Gegner möglich erscheint, sind im allgemeinen an den Vortrag des Auskunftsgläubigers keine hohen Anforderungen zu stellen, was den Leistungsanspruch selbst betrifft."

Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 21.7.2006–9 UF 107/06, FamRZ 2007, 288) hat ausgeführt: "Der Auskunftsanspruch nach §§ 1580, 1605 BGB bezweckt, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruches zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhaltsanspruches voraus. Jedoch bedarf es in der Regel keines substantiierten Vortrages zu dem Unterhaltsanspruch, da regelmäßig erst nach Erteilung der Auskunft feststeht, ob ein solcher Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Seiner Darlegungslast genügt der Unterhaltsgläubiger daher im Normalfall dadurch, dass er auf das in Betracht kommende Unterhaltsrechtsverhältnis hinweist und in allgemeiner Hinsicht den Grund für die Inanspruchnahme auf Unterhalt nennt."

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien es nahe legen, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht tangieren kann. Da der Zweck der Auskunftsverpflichtung Informationsverschaffung ist, muss eine Beeinflussung des Unterhaltsanspruches durch die zu erteilende Auskunft überhaupt möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein solcher Unterhaltsanspruch erkennbar ausgeschlossen ist, sei es, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 157073 BGB fehlen, sei es, weil der Anspruch erkennbar gem. § 1579 BGB verwirkt ist ... Legen die tatsächlichen Verhältnisse es nahe, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht und daher die Auskunft diese auch nicht beeinflussen kann, bedarf es eines weitergehenden Vortrages des sich eines Auskunftsanspruches berühmenden Ehegatten ...

Im Hinblick darauf steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe nichts im Wege, was der Senat zu entscheiden hat, da derzeit ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht ausgeschlossen erscheint.

Ob Prozesskostenhilfe auch für die Leistungsstufe zu bewilligen ist, bleibt dem AG nach Prüfung des weiteren Vortrags im Verfahren nach Auskunftserteilung vorbehalten.

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