Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, ihn in einem verkehrsrechtlichen Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft zu verteidigen. Der Anwalt gab daraufhin für den Kläger eine Einlassung ab, worauf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellte und die Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der dem Kläger vorgeworfenen Tat als Ordnungswidrigkeit abgab.

Gegenüber der Beklagten, dem Rechtsschutzversicherer des Klägers, rechnete der Rechtsanwalt neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren auch eine zusätzliche Gebühr für die Erledigung des Strafverfahrens ohne Hauptverhandlung ab. Die Beklagte vertrat die Ansicht, diese Gebühr sei nicht angefallen, da das Verfahren als solches nicht endgültig eingestellt, sondern an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden sei.

Der Kläger hat daraufhin gegen die Beklagte auf Freistellung von der zusätzlichen Gebühr geklagt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen erhobene zugelassene Revision hatte Erfolg.

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