Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind.

BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - VII ZB 41/09

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