Der Verteidiger des früheren Angeklagten, hatte im Hinblick auf den Umstand, dass dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung der Widerruf der Bewährung drohe und der Angeklagte sich zurzeit in einer "staatlichen Drogentherapie-Einrichtung i.S.d. § 35 BtMG" befinde, beantragt, ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Im Hauptverhandlungstermin wurde er daraufhin dem Angeklagten gem. § 140 StPO ohne weitere Begründung als Pflichtverteidiger beigeordnet und das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt.

Tatsächlich wohnte der frühere Angeklagte nach Kostenübernahme gem. § 53 SGB XII stationär in der sozialtherapeutischen Einrichtung sozialtherapeutisches Wohnheim, Pferdepension O, einer Einrichtung für chronisch Suchtkranke, nachdem er sich zuvor bereits mehrere Jahre lang im "Ambulant betreuten Wohnen der C GmbH" befunden hatte und nunmehr erstmalig auf eigenen Wunsch eine stationäre Maßnahme durchführen wollte. Diese Einrichtung hatte dem Verteidiger bestätigt, dass sie im Falle einer Maßnahme nach § 35 BtMG mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten werde. Erst durch späteren Beschluss des AG wurde der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zugestimmt und in dieser Sache gem. § 36 Abs. 1 BtMG die Zeit des Aufenthaltes des Verurteilten in einer staatlichen anerkannten Therapieeinrichtung als anrechnungsfähig auf die Strafe erklärt.

Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Verteidiger des früheren Angeklagten die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Dabei setzte der Verteidiger die Grund-, die Verfahrens- und die Terminsgebühr mit Zuschlag gem. Nrn. 4101, 4107 bzw. 4109 VV an, da der frühere Angeklagte sich nicht auf freiem Fuß befunden habe. Das AG setze die zu erstattenden Gebühren und Auslagen unter Abzug des sog. "Haftzuschlags" fest. Durch richterlichen Beschluss wurde die hiergegen eingelegte Erinnerung des Verteidigers nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Verteidigers, der das AG nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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