Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 567 ZPO zulässig. Ist ein Prozesskostenhilfebeschluss – wie hier – mit Einschränkungen versehen, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt das Recht der Beschwerde zu. Das folgt daraus, dass der Umfang der Beiordnung für den dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch maßgeblich ist. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ihr Beschwerderecht auch nicht dadurch verloren, dass sie im Prozesskostenhilfeantrag mangels abweichender Erklärung konkludent ihr Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung (BGH NJW 2006, 3783 [= AGS 2007, 16]) erklärt hat. Das Einverständnis mit einer entsprechenden Einschränkung der Beiordnung hindert nicht den Einwand, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts bzw. die Erstattung von Fahrtkosten das Mehrkostenverbot im vorliegenden Fall nicht berühre (BGH a.a.O. Rn 7 m. w. Nachw.).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das LG hat die Beschwerdeführerin zu Recht zu den Bedingungen einer Rechtsanwältin mit Sitz am Ort des Prozessgerichts beigeordnet.

Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wird einer Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe auf ihren Antrag ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt beigeordnet, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts genommen werden. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil besondere Umstände i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen (BGH NJW 2004, 2749, 2750 [= AGS 2004, 349]).

Hier liegen besondere Umstände zur Beiordnung eines Verkehrsanwalts i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vor. Das gilt auch unter der gebotenen (BGH NJW 2006, 3783, Rn 8; NJW 2004, 2749, 2750 [= AGS 2004, 349]; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rspr., die bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts regelmäßig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz ZPO ansieht (BGH NJW 2004, 2749, 2750 m. w. Nachw.). Hier wäre die Bevollmächtigung eines solchen Verkehrsanwaltes jedoch nach den rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und den subjektiven Fähigkeiten der Klägerin, auf die bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines weiteren Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO abzustellen ist (BGH a.a.O.), nicht notwendig. Der Rechtsstreit ist nicht umfangreich; er liegt tatsächlich und rechtlich einfach. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Klägerin den Kauf eines gebrauchten Pkw für 5.000,00 EUR gem. schriftlichem Vertrag im eigenen oder im fremden Namen abgeschlossen hat. Die schriftliche und fernmündliche Information der Prozessbevollmächtigten ist ohne Schwierigkeiten möglich, wofür im Übrigen auch die kaum eine Seite beanspruchende Klagebegründung spricht. Allein der Umstand, dass für die Klägerin eine Betreuung u.a. bezüglich der Vermögenssorge nebst Einwilligungsvorbehalt mit Ausnahme von Bargeschäften des täglichen Lebens in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich angeordnet wurde, ergibt nicht, dass ihr eine fernmündliche und schriftliche Information der Prozessbevollmächtigten nicht möglich oder zumutbar sei, zumal ihr gegebenenfalls die Unterstützung durch ihre Betreuerin zur Verfügung steht.

Gegen die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und dem Prozessgericht etwa 70 km und damit kaum 50 km mehr als die Entfernung zur Kanzlei der Beschwerdeführerin betragen dürfte, so dass es ihr zuzumuten war, einen Prozessbevollmächtigten in H. zu beauftragen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1355).

Danach liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung der Beschwerdeführerin ohne die vom LG ausgesprochene Beschränkung nicht vor (vgl. auch OLG Rostock JurBüro 2009, 97, 98; OLG Köln OLGR 2009, 90, 91; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.1.2008–9 WF 392/07, juris). Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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