Es gibt im Rahmen der Prozesskostenhilfe keinen "ortsansässigen" Anwalt, sondern nur einen Anwalt, der seine Kanzlei im Gerichtsbezirk hat (ob er ortsansässig ist oder nicht spielt dabei keine Rolle), und den Anwalt, der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist (siehe § 121 Abs. 3 ZPO).

Eine einschränkende Beiordnung darf daher nicht zu den Bedingungen eines "ortsansässigen Anwalts" vorgenommen werden, sondern lediglich zu den Bedingungen eines "im Gerichtbezirk niedergelassenen Anwalts".

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