Die Kläger hatten am 7.8.2006 Klage erhoben mit dem Begehren auf höheres Pflegegeld. Mit Schriftsätzen vom 27.10.2006 und 8.11.2006 haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Daraufhin hat das VG das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Kostenbeamtin des VG unter Absetzung einer Erledigungsgebühr die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten festgesetzt und die weitere Festsetzung einer Terminsgebühr abgelehnt. Die dagegen erhobene Kostenerinnerung hat das VG zurückgewiesen. Zur Begründung führt das VG aus, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Der Prozessbevollmächtigte habe mehrfach mit dem Sachbearbeiter der Behörde wegen seines Akteneinsichtsgesuchs telefoniert; der Sachbearbeiter habe diesen Sachverhalt auf telefonische Nachfrage bestätigt. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte durch Verhandlungen auf die Behörde eingewirkt habe, die ursächlich für die geänderte Entscheidung der Behörde gewesen seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die geltend machen, die Kostenbeamtin habe zu Unrecht die Terminsgebühr abgesetzt. In den mit der Behörde geführten Gesprächen sei es immer um die Beendigung des laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegangen. Zum Zeitpunkt des ersten Telefongesprächs am 17.7.2006 sei noch nicht klar gewesen, dass die Widerspruchsbehörde zu Gunsten der Kläger entscheide. Zudem habe der Sachbearbeiter der Beklagten durchweg die Auffassung vertreten, dass bei dem Pflegekind ein heilpädagogischer Pflegebedarf nicht vorliege. Es dürfe als allgemein bekannt unterstellt werden, dass Gespräche und Verhandlungen, die ein Anwalt mit der Gegenseite führe, grundsätzlich darauf ausgerichtet seien, eine Lösung der Angelegenheit im Sinne der Mandanten zu erreichen. Da der Sachbearbeiter noch am 11.10.2006 eine ablehnende Haltung gehabt habe, liege es auf der Hand, dass das andauernde Insistieren ihres Prozessbevollmächtigten zur Beendigung des Verfahrens beigetragen habe.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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