Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Honoraranspruch in vollem Umfang zu.

I.  Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Beschluss, an dem er festhält. Darin ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das LG hat der Honorarklage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann mit Erfolg ihre Ansprüche aus den mit dem Beklagten geschlossenen Anwaltsdienstverträgen gem. §§ 611 ff., 675 BGB geltend machen. Ihr Vergütungsanspruch wird nicht durch die Regelung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dies hat das LG zutreffend festgestellt.

1.  Wird der Anwaltsvertrag – was beiderseits jederzeit möglich ist – gem. § 627 BGB gekündigt, behält der Rechtsanwalt gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch, und zwar in dem Umfang, in dem er Leistungen erbracht hat, § 15 Abs. 4 RVG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit bis zur Vertragsbeendigung die geltend gemachten Gebühren dem Grund und der Höhe nach verdient hat.

2.  Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien darüber, ob die Klägerin aufgrund ihrer Kündigung ihren Vergütungsanspruch im Hinblick auf § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eingebüßt hat. Nach dieser Bestimmung kann der dienstverpflichtete Rechtsanwalt unter anderem dann, wenn er nach §§ 626 oder 627 BGB kündigt, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst worden zu sein, die Vergütung insoweit nicht beanspruchen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den dienstberechtigten Mandanten nicht von Interesse sind. Dies ist der Fall, wenn der Mandant die Leistungen des Rechtsanwalts nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden sind. In dieser Situation befindet sich der Mandant regelmäßig, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten veranlassten Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen.

Für den Rechtsanwalt kann dies den Verlust des Vergütungsanspruchs zur Folge haben, ohne dass es einer Aufrechnung bedarf (BGH MDR 1977, 476 f.; NJW 1982, 437; NJW 1997, 188 f.), wenn der Mandant einen anderen Rechtsanwalt beauftragen und vergüten muss (BGH NJW 1995, 1954; NJW 1997, 188 (189); NJW 2004, 2817; siehe auch Senat MDR 2005, 1140). Das RVG schließt die Anwendung der §§ 627, 628 BGB nicht aus (vgl. zur BRAGO: BGH NJW 1982, 437; WM 1977, 369 (371); Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 628 Rn 4).

a)  Das LG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten zur Kündigung berechtigt war. Der Beklagte schuldet somit die Zahlung der Vergütung, obwohl die Leistungen der Klägerin für ihn aufgrund der Notwendigkeit der Beauftragung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht von Interesse sind.

aa)  Der Beklagte vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass die Klägerin grundlos, mithin ohne durch sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst worden war (sog. Auflösungsverschulden, vgl. hierzu auch Senat GI 2007, 89 f.). Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437 (439); NJW 1997, 188; Senat GI 2007, 89 f.).

Der Beklagte greift die Würdigung des LG ohne Erfolg an. Das LG ist in seinem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerin durch seine Behauptung, eine Honorarvereinbarung nicht "gezeichnet" zu haben, eine strafbare Handlung unterstellt hat und dies auch im Widerspruch zu seinen bis dahin gegebenen Erklärungen steht, entsprechend der Honorarvereinbarung leisten zu wollen.

Durch die im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung vom 5.4./2.5.2004 (im Folgenden: 1. Honorarvereinbarung) abgegebenen Erklärungen stellte der Beklagte in Abrede, eine Stundenvereinbarung unterzeichnet zu haben. Er schreibt: "Wie bereits am Telefon von mir ausgeführt, habe ich eine Stundenvereinbarung, welche Ihnen ein Honorar von 200,00 EUR pro Stunde vorsieht, nicht gezeichnet. Mein Schreiben vom 2.5.2004 in Verbindung mit Ihrer Honorarvereinbarung zeigt, was damals zwischen uns besprochen worden war." (Wortlaut des Schreibens vom 10.7.2007 auszugsweise). Dies konnte die Klägerin nur so verstehen, dass der Beklagte eine Unterzeichnung leugnete und die Echtheit der vorhandenen Unterschrift bestritt. Denn da in der genannten Honorarvereinbarung ausdrücklich ein Stundensatz von 200,00 EUR genannt worden war, ergab die Behauptung des Beklagten, eine solche „nicht gezeichnet“ zu haben, keinen anderen Sinn. Diese Äußerungen musste die Klägerin gem. §§ 133, 157 BGB entsprechend dem Wortlaut der Erklärung verstehen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs/Ellenberger, § 133 Rn 14). Daraus durfte sie den Schluss ziehen, dass er nicht nur ein anderes inhaltliches Verständnis von der Vereinbarung ausdrücken wollte, sondern auch den schrift...

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