GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 u. 3, 66, 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2

Leitsatz

Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2008 – I-10 W 114/08

Sachverhalt

Mit der Klage hatten die Kläger die sich zu ihren Gunsten aus den Betriebskostenabrechnungen 1998, 1999 und 2000 ergebenden Salden in Höhe von insgesamt 13.131,57 EUR geltend gemacht. Widerklagend hatte der Beklagte wegen abweichender Flächenmaße die Rückzahlung der in den Abrechnungsperioden 1998–2000 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 16.706,42 EUR verlangt. Das LG hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluss gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG auf 16.706,42 EUR festgesetzt und dies in der Nichtabhilfeentscheidung damit begründet, dass Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, so dass für die Streitwertbemessung nur der höhere Anspruch maßgebend sei.

Aus den Gründen

Die gem. §§ 66, 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht zulässige Beschwerde des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung des LG hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert von Klage und Widerklage ist für das erstinstanzliche Verfahren zusammenzurechnen, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG, so dass der Streitwert insgesamt 29.837,99 EUR beträgt. Zwar ist gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs (hier: der Widerklage) maßgebend, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch entgegen der Auffassung des LG nicht vor. Ebenso wie die Vorgängerregelung des § 19 a.F. GKG ist es der Zweck des § 45 Abs. 1 GKG, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (BGH NJW-RR 2005, 506). Deshalb kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an, den § 45 Abs. 1 GKG auch nicht erwähnt (BGH a.a.O.; NJW 1994, 3292; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 45 Rn 4). Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrift erfordert vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH NJW-RR 2005, 506 m. w. Nachw.). Hiervon ist nach der von der Rspr. entwickelten „Identitätsformel“ grundsätzlich auszugehen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH a.a.O.; NJW-RR 2003, 713; BGHZ 43, 31; RGZ 145, 164; Hartmann, KostG § 45 Rn 10 ff.: Nämlichkeit des Streitgegenstandes). Zwar liegen diese Voraussetzungen grundsätzlich vor, weil die Verurteilung zur Zahlung der Nachforderungen aus den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen der Kläger zugleich die Abweisung der Widerklage auf Rückzahlung der für den abgerechneten Zeitraum von dem Beklagten geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen bedingt. Der Nämlichkeitsgrundsatz erfährt jedoch dann eine Ausnahme, wenn mit der Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O.; Meyer, GKG, 9. Aufl., § 45 Rn 12, 14). So wird etwa eine Wertaddition trotz materiellen Gleichlaufs bejaht, wenn bei einem Werkvertrag der Besteller Rückgewähr seiner Anzahlung, der Unternehmer dagegen den restlichen Werklohn verlangt (OLG Bamberg JurBüro 1979, 252), wenn der Käufer die Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisanzahlung begehrt, der Verkäufer widerklagend die restliche Kaufpreissumme (OLG Nürnberg AnwBl 1983, 89), wenn die Parteien um einen Teil des Werklohnanspruchs streiten, der der Summe der mit Klage und Widerklage verlangten Beträge entspricht (OLG Celle AnwBl 1964, 177) oder wenn der Beklagte gegenüber einer Mietzinsklage den Einwand der Minderung erhebt und wegen desselben Mangels widerklagend die Bereicherungsklage wegen überzahlter Miete für vorherige Zeiträume erhebt (LG Hamburg WuM 1993, 477). In diesem Sinn hat schon das RG (JW 1893, 485) entschieden und bei einer Klage auf Herabsetzung einer Enteignungsentschädigung und einer Widerklage auf deren Erhöhung eine Verschiedenheit der Gegenstände angenommen. Allen diesen Beispielen ist gemein, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung unterschiedliche Vermögenspositionen betroffen sind und nicht nur die jeweiligen mit Klage oder Widerklage geltend gemachten Teilbeträge, sondern der gesamte Anspruch den Gegenstand des Rechtss...

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