Denn der Beschluss des BAG ist in einem Verfahren nach § 78a Abs. 1 ArbGG ergangen. Dieses Verfahren ist zwar durch Beschluss abgeschlossen worden, der auch eine gesonderte Kostenentscheidung enthält. Diese Kostenentscheidung betrifft aber nur die durch das Verfahren entstehenden Gerichtskosten. Dagegen steht dem Prozessbevollmächtigten einer Partei für ein derartiges Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch zu. Denn gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG gehört das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dem Rechtszug, so dass die Tätigkeiten des Rechtsanwalts hier durch die bereits dort entstandenen Gebühren abgegolten sind. Daher kann auch für ein Verfahren nach § 78a Abs. 1 ArbGG einem Rechtsanwalt dafür keine gesonderte Vergütung zustehen (vgl. Bader/Creutzfeldt/Friedrich, ArbGG, 5. Aufl., § 78a Rn 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rn 49; Schneider, JurBüro 2005, 513).

Mitgeteilt von Reg.-Dir. Heinrich Hellstab, Berlin

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge