Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten sind.

Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten des Verfügungsbeklagten für ein vorgerichtliches Abwehrschreiben – soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind – im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden können (BGH, Beschl. v. 6.12.2007 – I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 = WRP 2008, 947 [= AGS 2008, 366] – Kosten eines Abwehrschreibens). Sie sind kostenrechtlich nicht anders zu behandeln als Abmahnkosten des Verfügungsklägers (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 = WRP 2006, 237 [= AGS 2006, 146] – Geltendmachung der Abmahnkosten).

Zu einer Überprüfung dieser Rechtsauffassung gibt der Streitfall keinen Anlass. Insbesondere ist unerheblich, dass das Abwehrschreiben seine Bestimmung, zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu führen, in vielen Fällen nicht erfüllt. Darin liegt kein Unterschied zur Abmahnung, deren Kosten ebenfalls nicht in die Kostenfestsetzung einbezogen werden können.

Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

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