1. Ein Anwalt ist verpflichtet, bei mehreren ihm erteilten Mandaten zur Erhebung jeweils einer Kündigungsschutzklage gegen denselben Arbeitgeber diese in einem Sammelverfahren zu betreiben, um Kosten zu sparen.
  2. Er muss sogar für eine gemeinsame Auftragserteilung werben.
  3. Ist den Klägern für getrennte Klageverfahren jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt worden, bindet diese Bewilligung nicht, im späteren Kostenfestsetzungsverfahren die Vergütung nur einmal aus dem Gesamtwert festzusetzen.

ArbG München, Beschl. v. 15.12.2008–36 Ca 11064/06, 36 Ca 11063/06, 36 Ca 11062/06, 36 Ca 11061/06

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