Der rechtskräftig Verurteilte hatte um Beratungshilfe für eine anwaltliche Vertretung in einem Gnadenverfahren nachgesucht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wies den Beratungshilfeantrag mit der Begründung zurück, es handele sich nicht um eine außergerichtliche Angelegenheit i.S.d. § 1 Abs. 1 BerHG. Dem ist der Bezirksrevisor beigetreten mit der Auffassung, das Begnadigungsrecht gehöre zum Strafrecht. Das Gnadengesuch sei demnach innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gestellt, für das keine Beratungshilfe bewilligt werden könne. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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