Rechtsanwalt B. war als Pflichtverteidiger bestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter der zuständigen Strafkammer zwei Erinnerungen des Rechtsanwalts zurückgewiesen, mit denen er sich u.a. gegen Absetzungen von beantragten Fahrtkosten für Bahn- und Taxifahrten wehrt. Die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten waren nur in Höhe fiktiver Kosten für die Nutzung eines PKW zugebilligt worden. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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