Zum 1.1.2009 sind zwei Änderungen des RVG in Kraft getreten, und zwar durch das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 (BGBl I 2008 S. 2122 ff., dort Art. 6).

Artikel 6: Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31.7.2008 (BGBl I S. 1629), wird wie folgt geändert:

  1. In § 18 Nr. 8 werden die Wörter "auch in Verbindung mit § 1096 oder § 1009 der Zivilprozessordnung" angefügt.
  2. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird neu gefasst:
  3. das Verfahren über die Erinnerung "§ 573 der Zivilprozessordnung, das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Verfahren nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens".

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