Doppelte Pauschale geltend machen

Wird der Verfahrensbeistand für verschiedene Gegenstände tätig, sollte er darauf achten, dass im Bestellungsbeschluss aufgenommen wird, welche Gegenstände von der Bestellung erfasst sind. Aber auch wenn eine solche Klarstellung unterbleibt, sollte die Vergütung für jeden Gegenstand gefordert werden. Bei Ablehnung der Zahlung kann, wenn zunächst nur eine Anweisung im Verwaltungsweg erfolgt ist (§ 168 Abs. 1 S. 4 FamFG), die gerichtliche Festsetzung beantragt werden. Wird die Zahlung auch hier verweigert, kann Beschwerde (§ 58 FamFG) eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 EUR übersteigt.

Mandanten auf Kostenrisiko hinweisen

Vertritt der Anwalt Mandanten in Verfahren, in denen nach § 158 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Betracht kommt, sollte darauf hingewiesen werden, welche Kosten für die Bestellung entstehen können und dass diese zu den Gerichtskosten gehören (vgl. Nr. 2013 FamGKG-KostVerz.).

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