In einem Sorgerechtsverfahren war für beide Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt und diesem auch Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen worden. Später wurde ein Antrag wegen Umgangsrechts gestellt, der in demselben Verfahren behandelt wurde. Der Verfahrensbeistand wurde auch für das Umgangsrecht bestellt.

Der Verfahrensbeistand macht nach Verfahrensbeendigung eine Vergütung von 2.200,00 EUR (4 x 550,00 EUR) geltend, jedoch setzt das AG die Vergütung nur auf 1.100,00 EUR (2 x 550,00 EUR) fest. Gegen den Festsetzungsbeschluss hat die Verfahrenspflegerin erfolgreich Beschwerde eingelegt, die Staatskasse gegen die Beschwerdeentscheidung erfolglos die Rechtsbeschwerde.

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