Anwaltskosten als Nebenforderung bleiben außer Ansatz

Werden im Rechtsstreit vorgerichtliche Anwaltskosten mit eingeklagt, so bleiben sie bei der Wertberechnung außer Ansatz, wenn es sich um Nebenforderungen handelt (BGH AGS 2011, 302; BGH AGS 2007, 231). Das gilt sowohl für den Zuständigkeitsstreitwert, den Rechtsmittelstreitwert und auch den Gebührenstreitwert (§ 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG; § 37 Abs. 1 FamGKG). Voraussetzung ist, dass es sich bei mit eingeklagten anwaltlichen Kosten um Nebenforderungen handelt.

Voraussetzung ist Abhängigkeit von der Hauptforderung

Anwaltliche Kosten wiederum sind dann Nebenforderungen, wenn der geltend gemachte Erstattungsanspruch vom Bestand der Hauptforderung abhängig ist.

Fehlt es dagegen an einer Abhängigkeit, dann handelt es sich bei den Kosten nicht um Nebenforderungen, sondern vielmehr um eine Hauptforderung, die werterhöhend zu berücksichtigen ist.

Dies gilt nicht nur dann, wenn die vorgerichtlichen Kosten eine völlig andere Forderung betreffen als die Hauptforderung, sondern auch dann, wenn die vorgerichtlichen Kosten aus einem zwischenzeitlich erledigten Teil der Hauptforderung geltend gemacht werden.

 

Beispiel: Anwaltskosten aus erledigten Gegenständen

Der Anwalt macht für den Auftraggeber außergerichtlich eine Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000,00 EUR aus einem Verkehrsunfall geltend und verlangt eine 1,5-Geschäftsgebühr als Regulierungskosten. Der Versicherer zahlt 4.450,00 EUR sowie eine 1,3-Gebühr aus diesem Erledigungswert.

Nunmehr wird wegen der restlichen 550,00 EUR Klage erhoben sowie wegen der Gebührendifferenz in Höhe von:

 
1,5 aus 5.000,00 EUR 451,50 EUR  
1,3 aus 4.450,00 EUR -354,90 EUR  
    96,60 EUR
19 % Umsatzsteuer   18,35 EUR
    114,95 EUR

Anwaltskosten sind jetzt nur zum Teil von Hauptforderung abhängig

Zu beachten ist, dass die eingeklagten Gebühren nur zum Teil vom Bestand der eingeklagten Hauptforderung, nämlich den 550,00 EUR, abhängig sind. Soweit die Gebührendifferenz aus den bereits erledigten 4.450,00 EUR resultiert (also insoweit die Differenz zwischen der geltend gemachten 1,5-Gebühr und der gezahlten 1,3-Gebühr), fehlt es an der Abhängigkeit, da der Geschädigte diesen Differenzbetrag auch dann erhalten kann, wenn die Klage hinsichtlich der 550,00 EUR abgewiesen wird. Fehlt es insoweit aber an einem Abhängigkeitsverhältnis, dann handelt es sich auch nicht um eine Nebenforderung. Vielmehr sind die anteiligen Kosten aus den bereits erledigten 4.450,00 EUR nunmehr selbst zur Hauptforderung geworden und daher werterhöhend zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Von den eingeklagten Kosten sind daher weitere

 
1,5 aus 4.450,00 EUR 409,50 EUR  
1,3 aus 4.450,00 EUR -354,90 EUR  
    54,60 EUR
19 % Umsatzsteuer   10,37 EUR
64,97 EUR

werterhöhend zu berücksichtigen.

Sowohl der Gebührenstreitwert beläuft sich auf 614,97 EUR (550,00 EUR + 64,97 EUR) als auch die Beschwer, sodass eine Berufung zulässig wäre.

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