Die Vermieterin hatte nach Kündigung des Mietvertrages Klage auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Gewerberäume, auf Zahlung fälliger Mieten und Nutzungsentschädigungen sowie auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigungen bis zur tatsächlichen Räumung des Objekts erhoben. Vor dem Termin hat sie ihren Antrag insoweit sprachlich umgestellt, als sie die bis zum Termin zwischenzeitlich weiteren fällig gewordenen Nutzungsentschädigungen beziffert und nur noch im Übrigen auf zukünftige Leistung geklagt hat. Im Verfahren schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Räumung verpflichtete. Das LG setzte daraufhin den Gebührenstreitwert für die zukünftigen Nutzungsentschädigungen auf den sechsfachen Monatsbetrag fest. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Beschwerde ein und beantragten, den Wert für den Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung mit dem Jahreswert anzusetzen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da Verfahren über eine Räumungsklage erfahrungsgemäß lediglich eine Dauer von sechs Monaten aufwiesen.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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