Jetzt entsteht die Terminsgebühr

Beraumt das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung an und wird im Termin der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen, entsteht jetzt erstmals eine Terminsgebühr, und zwar sogleich i.H.v. 1,2. Eine Ermäßigung nach Nr. 3105 VV kommt in diesem Fall selbst dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte in diesem Termin säumig ist, da ein Ermäßigungstatbestand nicht greift.

 

Beispiel 12

Wie Beispiel 11; jedoch beraumt das LG mündliche Verhandlung an und verwirft dort den Einspruch unzulässig.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel, allerdings mit dem Unterschied, dass jetzt noch eine 1,2-Terminsgebühr entsteht.

 
I. Mahnverfahren    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   558,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3308 VV   279,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 857.00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,83 EUR
Gesamt 1.019,83 EUR
II. Streitiges Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen,   – 558,00 EUR
  1,0 aus 10.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 857,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,83 EUR
Gesamt 1.019,83 EUR

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