Gegen den Beschuldigten war ein Strafbefehl ergangen, nachdem er zum anberaumten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Im Nachgang hatte der Beschuldigte mit seinem Pflichtverteidiger besprochen, ob Einspruch einzulegen sei. Der Pflichtverteidiger hat ihm geraten, den Strafbefehl zu akzeptieren und keinen Einspruch einzulegen.

Hiernach hat dann der Anwalt seine Vergütung mit der Landeskasse abgerechnet, darunter auch eine Zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV. Das Gericht hat die Zusätzliche Gebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg. Die dagegen zugelassene erfolgte Beschwerde wurde zurückgewiesen.

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