1. Überblick

Wahlrecht bei Anrechnung

Da der Anwalt nach § 15a Abs. 1 RVG frei bestimmen kann, in welcher Angelegenheit er die Anrechnung vornimmt, hätte hier auch umgekehrt gerechnet werden können. Der Anwalt hätte also auch die Verfahrensdifferenzgebühr im Münchener Verfahren unberechnet lassen können. Dann hätte er sich im Gegenzug im Nürnberger Verfahren nichts anrechnen lassen müssen. Das Gesamtergebnis wäre allerdings dasselbe geblieben. Im Falle einer unterschiedlichen Kostenquote für die beiden Verfahren kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Anwalt die Anrechnung in der einen oder in der anderen Sache vornimmt.

2. Abrechnung LG München

Abzurechnen wäre danach im Verfahren LG München wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   835,20 EUR
  (Wert: 18.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   696,00 EUR
  (Wert: 18.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.276,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   432,55 EUR
Gesamt   2.709,15 EUR

3. Abrechnung LG Nürnberg

Im Verfahren LG Nürnberg wäre jetzt wie folgt abzurechnen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
  Gesamt   729,23 EUR

4. Gesamt

In beiden Verfahren ergäbe sich jetzt wiederum folgende Gesamtvergütung:

 
Praxis-Beispiel
 
1. München 2.709,15 EUR
2. Nürnberg 729,23 EUR
Gesamt 3.438,38 EUR

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