1. Streitwerte

Streitwerte sind gesondert festzusetzen

Zunächst einmal sind die Streitwerte festzusetzen. Im Verfahren vor dem LG München ist der Streitwert auf 10.000,00 EUR festzusetzen und im Verfahren vor dem LG Nürnberg auf 8.000,00 EUR. Zuständig für die Wertfestsetzung ist das jeweilige Gericht. Das LG München darf daher nicht den Streitwert für das Nürnberger Verfahren festsetzen.

2. Kein Mehrwert des Vergleichs

Vergleich hat keinen Mehrwert für Gerichtsgebühren

Ein Vergleichsmehrwert ist nicht festzusetzen, obwohl dies in der Praxis regelmäßig geschieht. Nach § 63 Abs. 2 GKG hat das Gericht den Wert für die anfallenden Gerichtsgebühren festzusetzen. Einen Vergleichsmehrwert hat das Gericht daher nur dann festzusetzen, wenn nach diesem Vergleichsmehrwert auch Gerichtsgebühren erhoben werden. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der hier maßgeblichen Gebührenvorschrift der Nr. 1900 GKG-KostVerz. wird die gerichtliche Vergleichsgebühr jedoch nur für einen Vergleich über Gegenstände erhoben, die nicht anhängig sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Vergleichsgebühr für anhängige Ansprüche, und seien sie auch anderweitig anhängig, nicht erhoben wird. Insoweit ist nämlich bereits die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen. Die Landeskasse soll hier aus demselben Gegenstand nicht noch weitere Gebühren erheben können, da eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auch den Vergleich über den jeweiligen Streitgegenstand mit abdeckt, selbst wenn der Vergleich vor einem anderen Gericht geschlossen wird.

3. Abrechnung

Die Gebühr für Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 GKG-KostVerz.) ist jeweils gesondert zu erheben. Dabei ist zu beachten, dass sich beide Verfahren durch Vergleich erledigt haben, so dass beide Gebühren nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. auf eine 1,0-Gebühr zu ermäßigen sind.

Angefallen sind somit folgende Gerichtsgebühren:

 
Praxis-Beispiel

LG München

 
1,0-Gebühr, Nrn. 1210, 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. 241,00 EUR
(Wert: 10.000,00 EUR)  

LG Nürnberg

 
1,0-Gebühr, Nr. 1210, 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. 203,00 EUR
(Wert: 8.000,00 EUR)  

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