Prozesskostenhilfebewilligung ist möglich

Dem Antragsteller eines Adhäsionsverfahrens kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 397a Abs. 2 StPO). Soweit die Erstreckungswirkung für den Pflichtverteidiger abgelehnt wird, müsste für ihn zumindest ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen.

AGKompakt, S. 87 - 95

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