Die Antragstellerin hatte beantragt, gegen mehrere in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundene Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der ihnen aufgegeben werden sollte, den Betrieb eines Kinos zu unterlassen. Nach Rücknahme ihres Antrags sind der Antragstellerin die gesamten Verfahrenskosten auferlegt worden. Daraufhin haben die Antragsgegner die Festsetzung einer nach Nr. 1008 VV erhöhten Verfahrensgebühr beantragt. Die Rechtspflegerin hatte die Erhöhung abgesetzt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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