Einführung

Die Kostenfestsetzungsverfahren in den einzelnen Gerichtsbarkeiten sind unterschiedlich ausgestaltet. Das gilt insbesondere hinsichtlich der gegebenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die einzelnen Verfahren geben.

I. Die Kostenfestsetzung in Zivilsachen

1. Überblick

In Zivilsachen richtet sich die Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO.

2. Kostenfestsetzungsantrag

Kostenfestsetzung nur auf Antrag

Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht setzt die Kosten nie von Amts wegen fest. Erforderlich ist daher stets der Antrag einer Partei oder eines sonstigen Beteiligten, der einen Kostenerstattungsanspruch hat (etwa ein Streithelfer). Der Festsetzungsantrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Auch ist keine Frist für den Antrag vorgesehen.

Antragsberechtigt ist nur erstattungsberechtigte Partei

Antragsberechtigt ist bei einer einseitigen Festsetzung nur die erstattungsberechtigte Partei, nicht auch der Gegner. Einen "negativen Feststellungsantrag" dahingehend, dass dem Gegner kein oder nur ein bestimmter Erstattungsanspruch zustehe, kennt die ZPO – im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG – nicht.

Sind die Kosten nach Quoten verteilt worden, kann jede Partei den Antrag auf Festsetzung stellen, selbst wenn sie nach Kostenausgleichung erstattungspflichtig sein wird. In diesem Fall reicht der Antrag einer Partei. Die andere Partei muss, wenn sie sich an der Ausgleichung beteiligen will, keinen eigenen Antrag stellen. Es reicht, dass sie ihre Kosten anmeldet, § 106 Abs. 1 ZPO. Soweit sie nach Ausgleichung allerdings erstattungsberechtigt sein sollte, muss sie einen eigenen Verzinsungsantrag stellen (siehe u. I. 7.).

Antragsberechtigung bei Forderungsübergang

Im Fall eines Anspruchsübergangs ist der neue Forderungsberechtigte befugt, den Festsetzungsantrag im eigenen Namen zu stellen. Ein solcher Fall ist insbesondere für den im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt vorgesehen (§ 126 ZPO). Die Möglichkeit besteht aber auch bei anderweitigen Forderungsübergängen, z.B. nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG beim Forderungsübergang auf den Rechtsschutzversicherer.

3. Zuständigkeit

Zuständig ist Gericht des ersten Rechtszugs

Zuständig für die Kostenfestsetzung ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO). Wird ein Rechtsstreit z.B. wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit verwiesen, setzt das zuletzt befasste Gericht des ersten Rechtszugs auch die vor dem unzuständigen Gericht entstandenen Kosten fest. Die Entscheidung trifft der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG).

4. Gegenstand der Festsetzung

Festgesetzt werden können sämtliche Kosten der Partei, die mit der Durchführung des Rechtsstreits im Zusammenhang stehen. Dazu zählen neben den Kosten des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten und den Gerichtskosten auch die Parteikosten und u.U. auch Vorbereitungskosten. Zu Einzelheiten der erstattungsfähigen Kosten siehe Schneider/Thiel, ABC der Kostenerstattung, 3. Aufl. 2016.

5. Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung reicht aus

Die Höhe der angemeldeten Kosten muss glaubhaft gemacht werden (§ 104 Abs. 2 S. 1, § 294 Abs. 1 ZPO), wobei für die Auslagen des Anwalts eine anwaltliche Versicherung ausreicht (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Zur Anmeldung der Anwaltsgebühren genügt es, die Abrechnung beizufügen und hierauf Bezug zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Kosten sind – soweit möglich – Belege beizubringen. Die Vorlage von Originalbelegen ist allerdings nicht erforderlich (OLG Köln AGS 2009, 349 = MDR 2009, 345 = RVGprof. 2009, 162 = RVGreport 2009, 434). Soweit keine Belege oder Kopien vorgelegt werden können, reicht eine Versicherung aus, dass die Kosten entstanden sind, etwa bei Informationsreisekosten zum Prozessbevollmächtigten.

Bei Terminsvertreter ist Abrechnung erforderlich

Eine Besonderheit gilt bei den Kosten eines Terminsvertreters, weil dieser sowohl von der Partei selbst als auch vom Hauptbevollmächtigten beauftragt worden sein kann, was unterschiedliche Kosten auslöst. Deshalb ist hier die auf den Mandanten lautende Rechnung des Terminsvertreters vorzulegen (BGH AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 = AnwBl 2011, 787 = JurBüro 2012, 29 = VersR 2012, 737 = RVGreport 2011, 389 = RVGprof. 2012, 39; OLG Koblenz AGS 2013, 150 = MDR 2013, 124 = JurBüro 2013, 143).

6. Umsatzsteuer

Die auf die anwaltliche Vergütung und sonstige Auslagen entfallende Umsatzsteuer ist grundsätzlich erstattungsfähig. Insoweit sind allerdings zwei Fragen auseinander zu halten:

Umsatzsteuer ist glaubhaft zu machen

Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist. Dies wird insbesondere bei der Anwaltsvergütung häufig unbesehen geltend gemacht, obwohl es hier Fälle gibt, in denen keine Umsatzsteuer anfällt, z.B. bei Fällen mit Auslandsberührung (siehe AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 Rn 6 ff.).

Wird der Anwalt in eigener Sache tätig, entsteht grundsätzlich keine Umsatzsteuer, da bei sogenannten Eigengeschäften Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Will der Anwalt hier die Umsatzsteuer zur Festsetzung anmelden, muss er glaubhaft machen, dass ein Geschäft vorliegt, bei dem er trotz Eigenvertretung Umsatzsteue...

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