Festsetzung von Vollstreckungskosten ohne Kostengrundentscheidung

Auch Vollstreckungskosten können festgesetzt werden. Im Gegensatz zur Festsetzung von Verfahrenskosten ist für Vollstreckungskosten keine Kostengrundentscheidung erforderlich. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Vollstreckungsschuldner, soweit sie notwendig waren, kraft Gesetzes zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO), so dass die Festsetzung aufgrund des Vollstreckungstitels i.V.m. § 788 ZPO möglich ist. Auch die Festsetzung dieser Kosten richtet sich nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu I. verwiesen werden.

Auch Zwangsvollstreckungskosten sind bei einer Festsetzung nach §§ 788, 103 ff. ZPO auf Antrag ab Antragstellung zu verzinsen, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO (OLG Hamm Rpfleger 1992, 315 = MDR 1992, 912 = JurBüro 1992, 689 u. 820; AG Germersheim Rpfleger 1996, 255).

Zuständig ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht

Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungskosten richtet sich nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO (KG BRAGOreport 2000, 28 m. Anm. Hansens). Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht. Nur im Fall einer Vollstreckung (bzw. Vollstreckungsandrohung) nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 788 Abs. 2 S. 2 ZPO). Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem eine Vollstreckungsmaßnahme anhängig ist, anderenfalls das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

Erforderlich kann eine gesonderte Festsetzung der Vollstreckungskosten insbesondere dann sein, wenn der Schuldner die Höhe oder die Notwendigkeit der Kosten bestreitet, wenn eine Vollstreckung zusammen mit der Hauptsache nicht möglich ist (etwa bei einer Zahlung nach Vollstreckungsandrohung) oder wenn ein Eintritt der Verjährung droht (30 Jahre – § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

Die Vollstreckungskosten sind festzusetzen, soweit die Vollstreckungsmaßnahme notwendig war. Es kommt darauf an, ob der Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahme – bei verständiger Sicht der Dinge zum Zeitpunkt der Einleitung – objektiv für erforderlich halten durfte, auch wenn sie letztlich erfolglos war. Die Kosten sind auch dann als notwendig festzusetzen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen hat, nachdem er die Aussichtslosigkeit erkannt hat. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3, 4 ZPO gilt hier nicht (LG Hannover Rpfleger 1995, 371).

Vollstreckt der Gläubiger aus einem Titel, der später aufgehoben wird, kommt eine Festsetzung nicht mehr in Betracht. Wird der Titel jedoch nur teilweise aufgehoben, können die entstandenen Vollstreckungskosten festgesetzt werden, soweit sie auch entstanden wären, wenn der Gläubiger sich auf den letztlich berechtigten Betrag beschränkt hätte (BGH AGS 2012, 90 = NJW-RR 2012, 311 = JurBüro 2012, 90 = Rpfleger 2012, 105 = MDR 2011, 1381 = RVGreport 2011, 469 = NJW-Spezial 2012, 125 = JurBüro 2012, 109; OLG Koblenz AGS 2004, 259 m. Anm. N. Schneider = Rpfleger 2014, 525 = AGS 2004, 496 = ProzRB 2005, 4).

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