Festgebühr bei Gericht

Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr i.H.v. von 60,00 EUR wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 GKG-KostVerz.). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 GKG-KostVerz.). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.

0,5-Verfahrensgebühr für Anwalt

Für den Anwalt entsteht im Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3500 VV RVG) entsteht für den Anwalt des Beschwerdegegners in der Regel bereits mit Entgegennahme der Beschwerde (OLG Koblenz JurBüro 2004, 32 = AGS 2004, 67 m. Anm. N. Schneider = MDR 2004, 417 = NJW-RR 2004, 1510). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (Nr. 1008 VV RVG).

Zu beachten ist, dass nach § 16 Nr. 10c) RVG mehrere Beschwerden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss als eine Angelegenheit gelten.

Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten. Erforderlich ist allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wird sie vergessen, kann eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.

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