Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Mehrere Erinnerungen gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss gelten als eine Angelegenheit, § 16 Nr. 10a RVG. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Gegenstand derselbe ist.

Dies ist der Fall, wenn gegen die Auftraggeber gesamtschuldnerisch festgesetzt worden ist oder sie als Gesamtgläubiger erstattungsberechtigt sind. Keine Erhöhung tritt dagegen ein, wenn die Auftraggeber nur nach Kopfteilen haften oder erstattungsberechtigt sind (OLG Köln JurBüro 1986, 1663).

Die Kosten eines Erinnerungsverfahrens sind grundsätzlich nach § 91 ZPO zu erstatten. Voraussetzung ist eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren. Die Kosten der Erinnerung können nicht aufgrund der Hauptsacheentscheidung festgesetzt werden. Zum Teil wird eine Kostenerstattung abgelehnt, so dass auch keine Kostenentscheidung zu treffen sei (AG Kenzingen FamRZ 1995, 490 u. 1167), jedenfalls dann nicht, wenn der Gegner der Erinnerung nicht entgegengetreten ist (OLG Koblenz JurBüro 1984, 446 = VersR 1984, 1052; AG Linz AGS 2006, 306). Nach zutreffender Auffassung ist dagegen eine Kostenentscheidung zu treffen. Dies folgt aus § 308 Abs. 2 ZPO (OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 780; JurBüro 1989, 1578; OLG München AnwBl 1977, 112; LG Aschaffenburg JurBüro 1984, 288; OLG Frankfurt MDR 1998, 1373 = AnwBl 1999, 414; OLG Karlsruhe AGS 2001, 44; AG Köln AGS 2003, 467 m. Anm. N. Schneider; LG Bonn AGS 2006, 307 m. Anm. Onderka).

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