Zwei-Wochen-Frist

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingereicht werden (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 569 Abs. 1 ZPO). Eine Wiedereinsetzung ist möglich (§§ 233 ff. ZPO).

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